| I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, wie wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; sofern der Besteller keine Versandvorschriften vorgibt, wählt der Lieferer Transportmittel und Transportweg. Die Kosten der Verpackung werden vom Lieferer zu Selbstkosten berechnet, falls nichts anderes vereinbart ist. Verpackungen werden vom Lieferer nicht zurückgenommen.
4. Besteller mit Firmensitz in Deutschland haben, soweit nicht anders vereinbart, unabhängig vom Eingang der Ware, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug an den Lieferer zu zahlen.
Bei Bestellern mit Firmensitz außerhalb Deutschlands erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Lieferung nur gegen Vorkasse.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden – ohne dass es einer Mahnung bedarf – Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
5. Der Lieferer ist berechtigt, jederzeit vor Absendung der Ware Vorauszahlung der Fakturenbeträge zu verlangen. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder wird erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so ist der Lieferer berechtigt, vom Besteller jederzeit Sicherstellung der gelieferten Ware zu verlangen oder nach Fristsetzung zur Zahlung ohne weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Umfang der Lieferungen
1. Die dem Angebot des Lieferers beigefügten Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maße Gewichtsangaben und Muster sind lediglich Annäherungswerte, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
2. Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffauswahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, soweit dadurch nicht der Preis, die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Besteller zumutbar ist.
3. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- bzw. Minderlieferungen von bis zu 10% zulässig.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehenden Erweiterungen:
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen des Lieferers gegen den Besteller Eigentum des Lieferers, solange das Konto einschließlich der Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten nicht ausgeglichen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen zu bezahlen ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
V. Frist für Lieferungen; Verzug
1. Die Frist für Lieferungen beginnt frühestens an dem Tage zu laufen, an dem zwischen den Vertragsparteien eine schriftliche Übereinstimmung über die Bestellung vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Im Falle des Verzuges kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im ganzen 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller wie folgt über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
Ohne anders lautende, schriftliche Vereinbarung erfolgt der Versand stets nach bestem Ermessen des Lieferers. Eine Verantwortung für billigste Beförderung wird vom Lieferer nicht übernommen. Transportversicherungen, deren Kosten zu Lasten des Bestellers gehen, werden vom Lieferer nur auf ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung hin besorgt.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VII. Service- und Dienstleistungen
Für von der SVEA B.C.S. erbrachte Service- und Dienstleistungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die für Service- und Dienstleistungen erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
c) Energie an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) beim Einsatzort für die Aufbewahrung der Geräte, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Servicepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Servicepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände des Einsatzortes erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Dienstleistungen hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Dienstleistung müssen alle für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände vorhanden sein und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Ausführung der Arbeiten vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Service- und Dienstleistungen durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Servicepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Servicepersonals sowie die Beendigung der Service- und Dienstleistungen unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VIII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
IX. Sachmängel
1. Voraussetzung für die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen ist, dass der Besteller dem Lieferer oder dessen Beauftragten den Nachweis über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.) vorlegt. Ansprüche wegen Mängeln darf der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers nicht auf Dritte übertragen.
2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
4. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer XII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 9 entsprechend.
11. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX Nr. 3 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Bestel-ler den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 5,6 und 10 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Gummersbach Erfüllungsort.
2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten Gummersbach. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIV. Sonstige Bestimmungen
1. Es gelten ergänzend folgende Regelungen:
a) Die "Softwareklausel zur Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen",
b) Die vom ZVEI verfasste "Ergänzungsklausel Erweiterter Eigentumsvorbehalt"
c) Die "Besonderen Geschäftsbedingungen der SVEA Building Control Systems GmbH & Co. für die Lieferung und den Verkauf von kundenspezifischer Hard- und Software"
Diese Regelungen sind im Internet unter www.svea-bcs.de einzusehen und werden auf Wunsch zugesandt.
2. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Alle in vorherigen SVEA-Katalogen und -Preislisten abgedruckten Verkaufs-, Lieferungsund Zahlungsbedingungen werden durch diese neuen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich ersetzt.
XV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand: Januar 2008
SVEA Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (PDF)
Besondere Bedingungen für Verkauf und Lieferung kundenspezifischer Hard- und Software (PDF)
Softwareklausel zur Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen (PDF)
Ergänzungsklausel (Erweiterter Eigentumsvorbehalt) (PDF)
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